Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere nachstehenden Dienstleistungen liegen ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

1.3 Mit Erteilung einer Dienstleistung /Auftrages erkennt der Kunde die AGB unserer Firma Transportbegleitservice Dennis Drab als rechtsverbindlich an und bestätigt damit, von dieser Kenntnis genommen zu haben.

1.4 Ergänzungen oder Abänderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch abweichende Einkaufsbedingungen sowie sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftliche bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Abänderung des vereinbarten Schriftformerfordernisses selbst. Mit Ausnahme der Geschäftsleitung sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende Abreden zu treffen.

2. Vertragsinhalt

2.1. Wir erbringen Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraumund Schwertransporten (RGST 1992; VkBl.-Dok. B 3420) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und § 70 Abs. 1 StVZO in Form eines Dienstvertrages.

2.2. Soweit nichts anderes vereinbart, übernehmen wir im Rahmen der Transportbegleitung keine über die Transportbegleitung hinausgehenden Haupt- und/oder Nebenpflichten insbesondere keine Kontrolle auf genehmigungskonforme Maße und Gewichte sowie auf genehmigungskonforme Kennzeichen des Transports, keine Lotsentätigkeit, kein Nachlenken der Lkw und keine Mithilfe beim Be- und/oder Entladen.

3. Haftung und Leistungsstörungen

3.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Die Schadensersatzhaftung ist der Höhe nach auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von EUR 5.000.000 begrenzt. Hinsichtlich der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt. Das gleiche gilt für die zwingende Haftung nach anderen Vorschriften.

3.4 Wir sind berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die Schwertransport-Begleitung solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und/oder Schwertransport vorliegt, oder wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Transportbeginn auf Verlangen Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Wir sind insbesondere berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten und den Schwertransport- Begleitschutz zu verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Führer oder der Beifahrer des Großraum- und/oder Schwertransports sachkundig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

3.5 Darüber hinaus sind wir berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche den Schwertransport-Begleitschutz zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an Sachen des Begleitunternehmers und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Unterbrechung des Schwertransport-Begleitschutzes ist jedoch sicherzustellen, dass der Transport nicht ungesichert auf öffentlichen Straßen abgestellt wird.

 



3.6 Wir haften nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere Stau, Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldete Transportunterbrechungen, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeuges verursacht wurden. Darüber hinaus haften wir nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeuges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen in der jeweils gültigen Fassung) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen für die Abweichung von den Bau- und Betriebsvorschriften für das Schwertransportfahrzeug (VwV zu § 70 StVZO für den Großraum- und Schwerverkehr sowie für Arbeitsmaschinen V-GSA in der jeweils geltenden Fassung). Wir haften ferner nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransport-Fahrzeug sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Auftraggebers entstehen, es sei denn, wir haben den Güterschaden mitverschuldet oder alleinverschuldet. In diesen Fällen richtet sich die unsere Haftung nach den Bestimmungen des Frachtrechts des HGB oder der CMR.

3.7 Sofern einer unserer Begleitfahrer entgegen Ziff. 2.4 dieser AGB eine Lotsentätigkeit, ein Nachlenken von Lkw oder eine Mithilfe beim Be- und/oder Entladen übernehmen sollte, erfolgt die Übernahme dieser Tätigkeiten weder im Rahmen des zwischen dem Auftraggeber und uns bestehenden Dienstleistungsverhältnisses noch im Rahmen des zwischen dem Begleitfahrer und uns bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Übernahme solcher Tätigkeiten erfolgt insbesondere auch nicht im Rahmen eines zwischen dem Auftraggeber und uns begründeten Gefälligkeitsverhältnisses bzw. sonstigen Verhältnisses – weshalb der Auftraggeber im Schadensfalle gegenüber uns keine Haftungsansprüche herleiten kann, herleiten wird bzw. einen vorgeblichen Haftungsanspruch zu dessen Durchsetzung an Dritte abgetreten wird.

3.8 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3.9 Bei Wartezeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung hat der Auftraggeber uns ein angemessenes Stand- oder Wartegeld zu ersetzen, sofern das Nichtvorliegen der gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung vom Auftraggeber zu vertreten ist. Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers anfallen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstilllegung sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen, um etwaige Folgeaufträge rechtzeitig wahrnehmen zu können.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Alle unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14  Tagen ohne Abzug fällig.

4.2 Eine Aufrechnung unserer Forderungen mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.4 Unsere Rechnung gilt als anerkannt, wenn keine Einwände innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt in Textform gegenüber uns geltend gemacht werden.

4.5  Wir behalten uns vor, Anzahlungen zu verlangen.

5. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist ausschließlich der Sitz des Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

5.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.6. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.